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Rechtsprechung
   BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86   

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https://dejure.org/1986,386
BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86 (https://dejure.org/1986,386)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1986 - 3 StR 287/86 (https://dejure.org/1986,386)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86 (https://dejure.org/1986,386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Voraussetzungen des minder schweren Falles des schweren Raubes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 72
  • StV 1987, 245
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83

    mutlose Tankstellenräuber - § 30 i.V.m. § 250, § 31 StGB, Untätigbleiben

    Auszug aus BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86
    Würde man es dem Tatrichter verwehren, bei den obligatorisch vorgeschriebenen Milderungsgründen die Milderung durch die Annahme eines minder schweren Falles zu verwirklichen, so könnte dies zu einer Schlechterstellung der Täter jedenfalls in den Fällen führen, in denen - wie in § 250 StGB - eine Milderung des Normalstrafrahmens nach § 49 StGB einen ungünstigeren Rahmen vorsieht, als bei Annahme eines minder schweren Falles (vgl. BGHSt 32, 133, 136 f.).
  • BGH, 14.03.1984 - 2 StR 637/83

    betrunkener Räuber - § 50 StGB, Verhältnis der Prüfung der

    Auszug aus BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86
    Sieht das Gesetz - wie hier bei § 250 Abs. 2 StGB - bei einer Straftat einen minder schweren Fall vor, so muß der Tatrichter im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist (st.Rspr. vgl. BGH NStZ 1984, 357; ferner Dreher/Tröndle § 46 StGB Rdn. 41).
  • BGH, 16.05.1986 - 2 StR 242/86

    Strafzumessung - Bestimmung des Strafrahmens - Verabredung - Schwerer Raub -

    Auszug aus BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86
    Dies gilt nichtnur für die fakultativen Milderungsgründe, sondern auch für diejenigen, bei denen das Gesetz - wie in § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB - die Milderung gemäß § 49 StGB vorschreibt (Dreher/Tröndle § 50 StGB Rdn. 2; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 50 StGB Rdn. 7; vgl. auch Horn in SK § 50 StGB Rdn. 4; Lackner § 50 StGB Anm. 2 a; BGH NStZ 1986, 453 sowie BGH GA 1980, 255 f. für den vergleichbaren Fall des § 27 Abs. 2 StGB).
  • BGH, 17.10.1985 - 4 StR 516/85

    Aufnahme der rechtlichen Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel bei

    Auszug aus BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86
    Da § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens, wie auch an dessen Rechtsfolgen, anknüpft und lediglich die Strafdrohung auf einzelne Vorbereitungshandlungen ausdehnt, ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGH bei Dallinger MDR 1969, 722; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 1984 - 4 StR 41/84 - und vom 17. Oktober 1985 - 4 StR 516/85).
  • BGH, 23.02.1984 - 4 StR 41/84

    Erforderlichkeit der Aufnahme der rechtlichen Bezeichnung der geplanten Tat in

    Auszug aus BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86
    Da § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens, wie auch an dessen Rechtsfolgen, anknüpft und lediglich die Strafdrohung auf einzelne Vorbereitungshandlungen ausdehnt, ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGH bei Dallinger MDR 1969, 722; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 1984 - 4 StR 41/84 - und vom 17. Oktober 1985 - 4 StR 516/85).
  • BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08

    Tötungsvorsatz (aberratio ictus; dolus eventualis: hoher Indizwert gefährlicher

    Es hat deshalb unter Hinweis auf § 50 StGB von einer Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen (vgl. BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 1; BGH StV 1992, 371).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Danach darf bei der Strafrahmenwahl ein Umstand, der mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB ist, nur einmal berücksichtigt werden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 1).
  • BGH, 23.03.2017 - 3 StR 260/16

    Vorstufen der Beteiligung (Verabredung eines Verbrechens bei innerem Vorbehalt;

    bb) Der Senat ändert infolgedessen den den Angeklagten T. betreffenden Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in das Sichbereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes ab (zur Tenorierung im Rahmen des § 30 StGB s. BGH, Urteile vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1; vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95, NJW 1996, 2239, 2241).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1986 - 4 StR 432/86   

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https://dejure.org/1986,1358
BGH, 18.09.1986 - 4 StR 432/86 (https://dejure.org/1986,1358)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1986 - 4 StR 432/86 (https://dejure.org/1986,1358)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1986 - 4 StR 432/86 (https://dejure.org/1986,1358)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und wegen Beleidigung - Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen rechtlichen Gesichtspunkt einer Tat - Angriff auf die Geschlechtsehre einer jungen Frau - Beleidigung durch Vornahme sexueller ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 185, § 177

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 21
  • NStZ 1987, 221
  • StV 1987, 245
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 432/86
    Das läßt die Schlußfolgerung zu, daß der Angeklagte - ebenso wie bei der Tat zum Nachteil der Maja F. - von vornherein, zumindest aber schon vor Beendigung des ersten Tatteils (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]) vorhatte, bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren; darin ist der zur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz zu sehen.
  • BGH, 14.05.1986 - 3 StR 504/85

    Beleidigung durch nicht tatbestandsmäßige sexuelle Handlungen

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 432/86
    Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Mai 1986 - 3 StR 504/85 - (NStZ 1986, 453) ausgesprochen, daß dann, wenn der Täter sexuelle Handlungen an oder vor einem Jugendlichen vornehme, ohne hierdurch den Tatbestand eines Sexualdelikts zu erfüllen, eine Bestrafung wegen Beleidigung nur dann in Betracht komme, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Jugendlichen enthalte.
  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 432/86
    Eine solche Beanstandung steht der Nebenklägerin nicht zu (BGH, Beschluß vom 18. Mai 1976 - 5 StR 267/76; vgl. auch BGHSt 29, 216, 217 [BGH 13.02.1980 - 3 StR 57/80 S]/218; 33, 114, 115).
  • BGH, 09.01.1985 - 3 StR 502/84

    Übergang der Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 432/86
    Eine solche Beanstandung steht der Nebenklägerin nicht zu (BGH, Beschluß vom 18. Mai 1976 - 5 StR 267/76; vgl. auch BGHSt 29, 216, 217 [BGH 13.02.1980 - 3 StR 57/80 S]/218; 33, 114, 115).
  • BGH, 17.11.1983 - 4 StR 375/83

    Umfang der Auseinandersetzung mit einzelnen Zeugenaussagen durch den Tatrichter

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 432/86
    Damit ist das Landgericht mit einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beweiswürdigung (stand. Rechtsprechung, vgl. nur BGH NStZ 1984, 180 m.w.N.) zu der Auffassung gelangt, "daß der Angeklagte aus seiner Sicht das Verhalten der Zeugin trotz ihrer Bitten, von ihr abzulassen, nicht als einen solchen Widerstand ansehen mußte, der die Anwendung von Gewalt erforderlich machte, um zum Erfolg zu kommen.
  • BGH, 07.10.1981 - 2 StR 356/81

    Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes -

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 432/86
    Einer Verurteilung wegen Beleidigung muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Umstand im Wege stehen, daß die ehrverletzenden Handlungen Teil einer versuchten Vergewaltigung waren; der Tatbestand des § 185 StGB greift vielmehr nur dann nicht ein, wenn eine Verurteilung wegen (versuchter) Vergewaltigung erfolgt, "da § 177 StGB als der engere Tatbestand die Anwendung des § 185 StGB (nur) auf solche ehrverletzenden Handlungen ausschließt, die mit einer Vergewaltigung nach deren regelmäßigem Erscheinungsbild notwendigerweise verbunden sind" (BGH StV 1982, 14, 15 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.05.1976 - 5 StR 267/76

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines Messers und einer

    Auszug aus BGH, 18.09.1986 - 4 StR 432/86
    Eine solche Beanstandung steht der Nebenklägerin nicht zu (BGH, Beschluß vom 18. Mai 1976 - 5 StR 267/76; vgl. auch BGHSt 29, 216, 217 [BGH 13.02.1980 - 3 StR 57/80 S]/218; 33, 114, 115).
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22

    Beginn der Strafantragsfrist bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken

    Ob die Beleidigung auch ein Dauerdelikt darstellen kann oder nicht, ist vorliegend nicht von Belang (vom BGH wohl grundsätzlich für möglich erachtet im Urteil vom 18.09.1986 - 4 StR 432/86 -, juris).
  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Darin sieht das Landgericht zu Recht eine Mißachtung der Persönlichkeit der Mädchen und einen Angriff auf ihre Geschlechtsehre (BGHR StGB § 185 Konkurrenzen 1), weil er sie gegen ihren Willen durch entwürdigende körperliche Untersuchungen zum Objekt seiner - aus seiner Sicht - sexualbezogenen Handlungen gemacht und dadurch ihren sozialen Achtungsanspruch (vgl. BGH NStZ 1986, 453) vorsätzlich verletzt hat.
  • BGH, 19.09.1991 - 1 StR 509/91

    Freiheitsberaubung - Autofahrt - Beleidigung - Sexuelle Selbstbestimmung -

    Nach wie vor kann das Ansinnen eines unsittlichen Verhaltens eine Ehrverletzung darstellen, wenn der Täter zu erkennen gibt, daß er die Betroffene als eine Person einschätzt, mit der man "so etwas ohne weiteres machen kann" (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 185 Rdn. 4; vgl. auch BGH NStZ 1987, 21 f. sowie BGHSt 35, 76 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]).
  • BGH, 25.07.1989 - 1 StR 95/89

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlungen

    Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob sexualbezogene Handlungen, die gegen den Willen eines Jugendlichen vorgenommen werden, als solche bereits einen eigenen, unter § 185 StGB zu subsumierenden Handlungsunwert enthalten (vgl. BGHSt 35, 76 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGH NStZ 1987, 21).
  • OLG Frankfurt, 26.08.1999 - 15 U 103/97

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen sexueller Belästigung am

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  • BGH, 12.02.1987 - 4 StR 652/86

    Zurückverweisung nach Sachrüge - Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

    Die unterlassene Prüfung des Vorliegens eines versuchten Raubes oder einer versuchten beabsichtigten schweren Körperverletzung kann daher von ihm nicht beanstandet werden (BGH, Urteil vom 18. September 1986 - 4 StR 432/86).
  • BGH, 30.01.1987 - 2 StR 713/86

    Nichtberechtigung zur Nebenklage bei Rücknahme einer Strafanzeige - Möglichkeit

    Die Befugnis, sich der öffentlichen Klage anzuschließen, könnte vorliegend nur aus der Möglichkeit hergeleitet werden, die Bestrafung des Angeklagten auch deshalb zu verlangen, weil die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung den - allerdings durch das Verbrechen nach § 177 StGB verdrängten - Vorwurf der Beleidigung und der Körperverletzung beinhaltet (§§ 185, 223 StGB, §§ 395, 374 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO, BGHSt 29, 216, 217/218; 33, 114, 115, BGH, Urteil vom 18. September 1986 - 4 StR 432/86 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.10.1986 - 3 StR 470/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1942
BGH, 31.10.1986 - 3 StR 470/86 (https://dejure.org/1986,1942)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1986 - 3 StR 470/86 (https://dejure.org/1986,1942)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1986 - 3 StR 470/86 (https://dejure.org/1986,1942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit des Vorliegens eines vollendeten schweren Raubes von der Zueignungsabsicht bezüglich einer dem Opfer gewaltsam ausgezogenen Jacke

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 245
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.06.1983 - 3 StR 209/83

    Versuchter Raub bei Wegwerfen einer entwendeten Tasche, in der sich keine "Beute"

    Auszug aus BGH, 31.10.1986 - 3 StR 470/86
    Haben die Täter sie weggeworfen, weil sie darin kein Geld gefunden haben, oder sich erst nach der gewaltsamen Wegnahme zur Zueignung entschlossen - beides ist nach den Urteilsgründen möglich -, so liegt nur versuchter Raub vor (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1983 - 3 StR 209/83 m.w.Nachw. - nichtamtlicher Leitsatz in StV 1983, 460 - und Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 242 Rdn. 66).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Insoweit kommt deshalb nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und 4).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 494/12

    Raub (Zueignungsabsicht bezüglich Behältnis, in dem Bargeld vermutet wird und

    Nimmt der Täter - wie hier der Angeklagte - ein Behältnis nur deshalb an sich, weil er darin Bargeld vermutet, das er für sich behalten will, eignet er sich das Behältnis nicht zu (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 425/09, NStZ-RR 2010, 75; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, NStZ-RR 2010, 48; Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 65/06, NStZ 2006, 686, 687; Beschluss vom 31. Oktober 1986 - 3 StR 470/86, StV 1987, 245).
  • BGH, 04.11.2004 - 4 StR 81/04

    Beweiswürdigung (mangelnde Feststellungen beim Raub einer leeren Geldbörse);

    Sollte es dem Angeklagten - was naheliegt - nicht auf die Geldbörse selbst, sondern ausschließlich auf das in ihr vermutete Geld angekommen sein, so hätte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Verurteilung wegen versuchten Raubes erfolgen dürfen, wenn die Börse leer gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, 4; BGH StV 1990, 408; NJW 1999, 69, 70).
  • BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Diebstähle - Gleicher Ort - Zeitlicher

    Wenn für den Täter nämlich nur der Inhalt des Behältnisses von Interesse ist, er dieses selbst aber - was hier naheliegt und wovon zugunsten des Angeklagten mangels gegenteiliger Feststellungen ausgegangen werden muß - nach Entnahme des Inhalts wegwerfen will, so eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGHSt 4, 58 [BGH 20.02.1953 - 1 StR 719/52]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGH StV 1990, 408).
  • BGH, 02.05.1995 - 4 StR 187/95

    Eingriff in den Straßenverkehr - Täter im Sinne des § 315c StGB

    War das nicht der Fall und hat der Angeklagte die Briefe deshalb weggeworfen, so käme nur versuchter Diebstahl in Betracht (BGH StV 1990, 408; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1).
  • BGH, 09.07.2013 - 3 StR 174/13

    Schwerer Raub (Anforderungen an die Zueignungsabsicht bei nicht konkretisierten

    ... Auch wenn sich die Vorstellung der Angeklagten vom Inhalt der Tüte demnach nicht auf einen bestimmten Gegenstand konkretisiert (vgl. zu Bargeld BGH StV 1983, 460; 1987, 245; 1990, 205f), sondern sich lediglich auf 'zum Eigengebrauch verwendungsfähige oder veräußerbare Gegenstände' erstreckt hatte, setzt eine Tatbestandsvollendung einen diesbezüglichen Inhalt der Tüte voraus (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; BGH JR 1999, 336; NStZ 2004, 333).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90

    Unzureichende gerichtliche Prüfung der Zueignungsabsicht trotz

    Anders verhält es sich jedoch, wenn die Absicht, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, ihren wirtschaftlichen Wert also irgendwie für sich auszunutzen, aufgrund besonderer Umstände zweifelhaft erscheinen kann - etwa, weil es sich um bloße Behältnisse der Gegenstände handelt, auf die es der Täter eigentlich abgesehen hatte (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372; 1975, 22; 1976, 16; BGH StV 1983, 460; 1987, 245; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89) oder die Wertlosigkeit der weggenommenen Sache für den Täter offensichtlich ist.
  • LG Düsseldorf, 02.02.2007 - 1 KLs 23/06

    Karton-Fall - Raub; Zueignungsabsicht; Fehlvorstellung über die entwendete Sache;

    Wirft der Täter die in dem Behältnis befindliche Sache im Anschluss an die Wegnahmehandlung weg, weil er erkannt hat, dass sie nicht seinen ursprünglichen Vorstellungen entspricht, so wird dies in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig als Beweisanzeichen dafür angesehen, dass der Täter auch zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung keine Zueignungsabsicht an der tatsächlich entwendeten Sache gehabt habe, so dass er nur wegen eines versuchten Eigentumsdelikts bestraft werden könne (vgl. BGH GA 1962, 144 [145]; NStZ 2006, 686 ; NStZ 2004, 333 ; NStZ 2000, 531 ; NStZ-RR 2000, 343 ; StV 1987, 245 ; StV 1983, 460 [Ls.]; MDR 1976, 16 ; 1975, 543; 1975, 22 [jeweils bei Dallinger]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 , Zueignungsabsicht 4; weitere Nachweise bei Ruß in Festschrift für Pfeiffer S. 61 [63] Fnn.
  • BGH, 30.08.2000 - 2 StR 567/99

    Wegnahme einer wertlosen Sache

    Damit fehlt es an einer vollendeten Raubtat (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7).
  • BGH, 01.08.1995 - 4 StR 404/95

    Diebstahl - Raub - Versuch - Leeres Behältnis - Zueignungsabsicht - Inhalt

    Da es dem Angeklagten somit nicht auf die Behältnisse, sondern ausschließlich auf deren vermuteten Inhalt ankam, liegt lediglich der Versuch eines schweren Raubes vor (vgl. BGH StV 1983, 460; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 249 Rdn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 193/97

    Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Raub - Beurteilung eines

  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 195/97

    Aufhebung einer Verurteilung im Strafausspruch - Verwerfung einer weitergehenden

  • BGH, 17.02.1998 - 4 StR 36/98

    Abgrenzung von Versuch und Vollendung beim Raub - Maßgeblicher Gegenstand der

  • BGH, 19.04.1995 - 4 StR 175/95

    Versuchter Diebstahl - Versuchter Raub - Zueignungsabsicht - Leere Geldbörse

  • BGH, 21.03.1995 - 5 StR 110/95

    Diebstahl - Raub - Versuch - Entwendung - Zueignungsabsicht

  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 592/94

    Raub - Diebstahl - Versuch - Gewaltanwendung

  • BGH, 12.01.1993 - 1 StR 836/92

    Abänderung eines Schuldspruchs - Annahme der Vollendung eines Raubes

  • BGH, 15.07.1987 - 2 StR 311/87

    Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verwirklichung eines versuchten

  • BGH, 15.07.1992 - 2 StR 294/92

    Unzureichende Erörterung einer möglichen Strafmilderung

  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 555/97
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